Acht Gesetze der forensischen Diagnostik
Jede Sache ist so genau wie möglich aufzuklären.
Kommentar: „Ob eine Anschlussinformation relevant und wichtig ist oder nicht, weiß man erst hinterher …“, (Professor Bresser)
In engem Zusammenwirken mit dem Probanden sind mit maximal erreichbarer Intensität und Genauigkeit alle Daten über den Verfahrensbetroffenen zu erfassen und aufzuklären.
Kommentar: „Wenn Sie mit dem Angeklagten nicht vernünftig reden, werden Sie über den Angeklagten auch nichts in Erfahrung bringen.“ (Professor Saß)
Die Reproduktion der durch gutachterliche Untersuchung ermittelten Datenlage hat vollständig und ohne Auslassungen, die diagnostische Bewertung und Beurteilung hat anschaulich und vor allem verständlich zu erfolgen.
Kommentar: „Wenn Sie etwas wissen, müssen Sie es auch sagen, und zwar so sagen, dass es auch jeder versteht.“
(Ltd. Med.Dir. Dr. Krömer)
Zur redundanten Validation psychiatrischer Untersuchungsergebnisse und als ergänzende Untersuchungsinstrumente zur psychiatrischen Befunderhebung sind psychometrischen Verfahren oder Prognose-Tafeln in den Kontext eines gesamten Untersuchungsablaufes zu integrieren.
Das Ableiten von Diagnosen und forensischen Prognosen aus psychometrischen Verfahren oder Prognose-Tafeln ist methodisch unzulässig und infolge mangelhafter Gültigkeit klinisch-forensisch nicht verwertbar.
Kommentar: „Fragebogenpsychiater“ schaden der Zunft, doch oft und oft geht es nicht ohne sie – die Fragebögen, meine ich …“, (Wilfried Rasch)
Soweit nicht besondere Umstände eine Datenerhebung erschweren oder sich ein Fall von der medizinischen Problematik her als besonders komplex erweist, muss ein psychiatrisch-forensischer Sachverständiger in der Lage sein, eine Begutachtung und die Erstellung eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens binnen 8 bis 14 Tagen zu leisten.
Im Rahmen der allgemeinen Arbeitsroutine sollten insbesondere bei inhaftierten Probanden mit Rücksicht auf die Situation der Inhaftierten Bearbeitungszeiten von 4 bis 6 Wochen nicht überschritten schritten werden.
Kommentar: „Einstein mit seiner Relativitätstheorie wäre uns eine große Hilfe. Wir beschleunigen die Kammer auf halbe Lichtgeschwindigkeit – während für das Gericht nur ein paar Tag vergehen, bleiben wir schön unbeschleunigt und haben alle Zeit der Welt für unser Gutachten …“ (Michael Ludwig, Ex-F-104-Pilot, Diplom-Physiker und Humanmediziner, Berufskollege)
Forensische Sachverständige haben sich als medizinische Spezialisten auf die Anforderungen einer Sachverständigentätigkeit unter unterschiedlichsten Rahmen-bedingungen einzustellen, sich in Abhängigkeit von Qualifikation, Spezifikation und Erfahrung – ortsunabhängig- jeder anfordernden Behörde, jedem anfordernden Gericht zur Verfügung zu stellen.
Durch Auswahl geeigneter Verkehrsmittel lassen sich innerhalb der Bundesrepublik ortsferne Untersuchungstermine so wirksam abstimmen und koordinieren, dass ein Zeit- und Kostenaufwand stark eingegrenzt werden kann.
Kommentar: „ .. wie beim kommerziellen Fliegen. Ob so´n Flug klappt, hängt von Deiner Flugvorbereitung ab. Vormittags JVK Berlin, nachmittags JVA Celle, alles auf einer An- und Abfahrt. Wenn Du alles, was schief gehen kann, einplanst, sind nachher die Begutachtungen selbst, egal ob im Krankenhaus oder im Knast, bloss noch reine Routine. Aber kümmern musst Du Dich drei, besser fünf Tage vorher … “ (Martin Platzek)
Der forensische Sachverständige hat dem erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beauftragung das Fachwissen seiner Disziplin zu vermitteln.
Die Beweisaufnahme im Verlauf der Hauptverhandlung dient dem forensischen Sachverständigen zur Überprüfung, Korrektur und Ergänzung der auf seinem Fachgebiet ermittelten Datenausgangslage
Kommentar: „… Zeugen wissen immer mehr, als sie wissen.“ (Inspektor Columbo)
Durch häufige und durch lange Ausübung einer Sachverständigentätigkeit erworbene Berufserfahrung implementiert eine conditio sine qua non.
Kommentar: „… besteht ein vorrangiger entscheidender Schwerpunk der Ausbildung unserer forensischen Spezialisten in dem Erhalt unserer Qualitätsstandards und deren steter Verbesserung. Wir bevorzugen daher eine mehrjährige praxisnahe Ausbildung mit nachhaltiger Integration der realen beruflichen Umsetzung. Jede davon abweichende Entwicklung wie …. … würden wir in der Schweiz nicht akzeptieren. (Professor Graf)
Kommentar: „In unserem Job zählt nur eines: Man muss es oft genug gemacht haben.“ (Professor Saß)
Tätigkeitsprofil forensischer Diagnostiker
Die ersten 13 Jahre des beruflichen Längsschnittprofils basierten auf einer multimodalen Qualifikation zum Intensivmediziner, zum Facharzt für Neurologie, zum Facharzt für Psychiatrie sowie einer Weiterqualifikation als Berufspilot im Bereich der Business-Aviation.
Seit 1985 erfolgte eine zunehmende Inanspruchnahme als medizinischer und forensischer Sachverständiger durch die Justiz
Ab 1990/1991, nach Qualifikation zum Facharzt für Psychiatrie und Facharzt für Neurologie, erzwang die Fokussierung auf das Tätigkeitsprofil eines hauptberuflich tätigen medizinischen und forensischen Sachverständigen eine weitgehende Einschränkung der Aktivitäten als Intensivmediziner und als Berufspilot, die in der Folge ab 1994 aus Kapazitätsgründen ganz eingestellt werden mussten.
Seitdem besteht das zentrale Tätigkeitsfeld in forensischer Gutachtertätigkeit, die seit 8 Jahren in zunehmend hohem Maße bundesweit für ortsferne Gerichtsbezirke und Anklagebehörden ausgeübt wird.
Therapeutische Tätigkeiten umfassen ambulante psychiatrische Kriseninterventionen und eine Betreuung von psychisch langzeitkranken Patienten in betreuenden Einrichtungen.
Eine beständige Optimierung der Bearbeitungsvorgänge ermöglicht in der Zwischenzeit, in gesonderten Einzelfällen eine forensische Begutachtung mit umfassenden vorbereitenden schriftlichen Gutachten innerhalb von 8 bis 10 Tagen durchzuführen.
Regelbearbeitungszeiten sind mit sechs bis acht Wochen anzusetzen.
Bei entsprechender Anforderung können kürzere Bearbeitungszeiten ermöglicht werden.
Eine Vorlage vorbereitender schriftlicher Gutachten erfolgt als WORD- und PDF-Dateien auf Datenträger sowie in schriftlichen Ausfertigungen.
Soweit Probanden sich nicht in Haft oder in einer psychiatrischen Klinik befinden, besteht das bevorzugte Vorgehen in einer Untersuchung in der häuslichen lebenstypischen Umgebung der Verfahrensbetroffenen. Dies reduziert organisatorische Probleme entscheidend, weil eine Mitwirkung der Probanden darauf beschränkt bleibt, den Sachverständigen zu erwarten.
Zudem ergeben sich aus häuslichen Umgebungsverhältnissen weitaus günstigere Voraussetzungen für eine gültige und zuverlässige Datenerhebung.
Fundierte sozialpsychiatrische Erfahrungen aus dem früheren Berufsabschnitt als „Betreuungsgutachter“ ermöglichen Kontakte auch unter ungewöhnlichsten Umständen und Bedingungen wie Wohnmobilen, Notunterkünften, im Freien oder bei Probanden in der Situation eines Obdachlosen zum Beispiel auch in einer Gastwirtschaft oder in einem Restaurant.
Die zubegutachtenden Proganden werden ausdrücklich darüber informiert, dass die Explorationen im Beisein von Vertrauenspersonen ihrer Wahl erfolgen kann, selbstverständlich auch eines Rechtsbeistandes wie dem bestellten Strafverteidiger.
Dies wird in bestimmten Fällen den Probanden sogar ausdrücklich nahe gelegt, wenn sich eine dysfunktionale Grundhaltung zur Durchführung der Begutachtung abzeichnet.
In Abstimmung mit den Probanden erfolgt eine Sprachaufzeichnung der Explorationen, die vollständig ausgewertet wird.
Die Sprachdateien werden nach Abschluss der Begutachtung gelöscht, gelten nicht als Beweismaterial.
Soweit organisatorisch und von den Voraussetzungen des begutachteten Probanden her möglich, werden die essentiellen Daten und Erkenntnisse als Ergebnis der Begutachtung in einem letzten Termin gemeinsam erörtert. Häufig nehmen Probanden dies zum Anlass, Angaben zu korrigieren oder zu ergänzen.
Über das voraussichtliche Ergebnis der Begutachtung erfolgt keine als verbindlich zu wertende Mitteilung, jedoch wird mit einem Probanden ein offener Austausch darüber vorgesehen, mit welchen Wahrscheinlichkeiten welche Ergebnisse zu erwarten sind.
Vorbereitende schriftliche Gutachten werden – unentgeldlich – in Abhängigkeit von der thematisierten psychiatrischen Problematik durch Ausarbeitungen aus der Serie Manuale Psychiatrie ergänzt, die als wissenschaftliche Referenz Fachbereiche wie zum Beispiel „Endogene Psychosen“, „Psychotrope Substanzen – Forensische Toxikologie“, „Borderline“ oder „substanzinduzierte Psychosen“ abhandeln.
Die Manuale sind redaktionell so ausgelegt, dass sie einem Juristen ein tiefergehendes Verständnis der psychiatrischen Materie ermöglichen.
Weitere Manuale sind in Vorbereitung, bereits publizierte Manuale werden ständig überarbeitet.